1. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende Z 4 angefügt:
„4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt).“