1 f. Im § 23 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende Z 4 angefügt:
„4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.“