1 g. Im § 23 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende lit. c angefügt:
„c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling.“