1 h. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:
„a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten 7 338 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;“