48. Dem § 293 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.“