13. Dem § 135 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder eines Psychotherapeuten (Abs. 1 Z 3) hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2 bestehen.“