13. Im § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „%“ durch den Ausdruck
„%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge“ ersetzt.