9. § 31c Abs. 2 zweiter Satz lautet:
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1. | Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG, |
2. | Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2, |
3. | Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, |
4. | Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, |
5. | in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen, |
6. | Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und |
7. | als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4.“ |