14. Im § 338 Abs. 2a erster Satz wird der Ausdruck „an einen vom Bund festzulegenden Großgeräteplan“ durch den Ausdruck
„an den von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan“ ersetzt.