8. Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Au-pair
-Kräfte im Sinne des Abs. 3 Z 27 sind Personen, die
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- | mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind, |
- | sich zum Zweck einer Au
-pair
-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten, |
- | eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben, |
- | in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und |
- | im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen. |
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Sofern § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.“ |