5. § 78 Abs. 7 lautet:
„(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist.“