19. Dem § 308 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach §136b des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“