3. Im § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird eingefügt:
„h)
wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.“