14. Im § 31c Abs. 3 Z 3 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:
„f)
Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143a Abs. 3 ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach § 143a Abs. 4 geleistet wird,“