63. Im § 472 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5.
die nach Abs. 1 Z 4 Versicherten, mit Ausnahme jener Personen, die eine Pensionsleistung erhalten,
a)
Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 138 bis 143,
b)
Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a und
c)
Anspruch auf Wochengeld nach den §§ 162 bis 168
haben.“