„2. | Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder auf Grund von im § 68 Abs. 2 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1972 angeführten Regelungen gezahlt werden, soweit sie nach § 68 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Pflicht unterliegen;“ |