12. § 213 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 214 Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.“