3. Im § 292 Abs. 4 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“