4. Im § 31c Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck „von der anspruchsberechtigten Person“ durch den Ausdruck „vom Versicherten/von der Versicherten“ ersetzt; nach dem ersten Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden.“