47. Im § 367 Abs. 4 Eingang wird der Ausdruck „dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ durch den Ausdruck „dauernde Invalidität (§ 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271)“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „oder nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt,“.