120. § 279 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
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1. | die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, |
2. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und |
3. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension, eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.“ |