158. § 447g Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen.“