21. § 41 lautet:
„Form der Meldungen
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
| | | | | | | | | | |
1. | die Dienstgeberkontonummer; |
2. | Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten; |
3. | Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme; |
4. | die Art der Versicherung. |
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden. |
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
| | | | | | | | | | |
1. | andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, |
| | | | | | | | | | |
a) | wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist; |
b) | wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; |
| | | | | | | | | | |
2. | eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind. |
(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.“