„3. | an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG nicht als arbeitslos gelten bzw. die gemäß § 26 Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben; 4. an Personen, denen das Karenzurlaubsgeld gemäß § 31 Abs. 1 AlVG gewährt wird, bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.“ |