96. Im § 253d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ ersetzt.