1. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
„3a.
Bedienstete des Bundes,
a)
deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
b)
auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“