2. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:
„8.
Übermittlung von Daten nach § 6 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen;
9.
Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten nach § 2 Z 9 GTelG 2012.“