3. Im § 31a wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Wahlärztinnen, Wahlärzte sowie Wahl-Gruppenpraxen sind verpflichtet, die e-card und die e-card Infrastruktur für Zwecke der Sozialversicherung zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.“