8. § 135 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt, in einer Primärversorgungseinheit, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer Wahl-Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen oder in Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers hat die/der Erkrankte die innerhalb des ELSY zu verwendende e-card vorzulegen. Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten.“