Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1966, G 10/66, das Wort „Kinder“ im § 5 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und die Worte „Eltern“ und „Kinder“ im ersten Teil des § 8 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes („2. in der Unfall- und Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, ferner“) als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1967 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.