Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem dem Bundeskanzleramt am 4. Jänner 1967 zugestellten Erkenntnis vom 8. Oktober 1966, G 17/66-12, den § 148 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1966 in Wirksamkeit.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft.