1. Die Z 15 des § 31 Abs. 3 hat zu lauten:
„15.
Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes versicherten Personen aufzustellen sowie eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung dieser Daten einzurichten und zu führen und auf Grund der in dieser Anlage enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg ausdrücklich gesetzlich geregelte Pflichten der Versicherungsträger zur Auskunftserteilung an die Gerichte und sonstigen Justizbehörden zu erfüllen;“.