Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. Die Überweisungen an das
Arbeitsmarktservice gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß
§ 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß
§ 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.