Feststellung der veränderlichen Werte durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
§ 108d. Durch Verordnung sind für jedes Kalenderjahr festzustellen:
a)
der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2;
b)
die Höchstbeitragsgrundlage nach § 108b Abs. 3;
c)
die Aufwertungsfaktoren nach § 108c;
d)
die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a.