Festsetzung des Anpassungsfaktors
§ 108f. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den
Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen.
(2) Kommt ein Gutachten des Beirates gemäß § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den
Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze festzusetzen.
(3) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, daß die Anpassungsfaktormeßzahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr die Anpassungsrichtwertmeßzahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr um nicht mehr als 1% unter- bzw. überschreitet. Daß die
Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% unterschreitet, ist unzulässig. Wird ein
Anpassungsfaktor in einer Höhe festgesetzt, daß die
Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% überschreitet, ist dies nur dann zulässig, wenn gleichzeitig mit der Verordnung (§ 108 Abs. 5) in einem eigenen Bundesgesetz für den 1% überschreitenden Unterschiedsbetrag zwischen
Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl eine finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung des Anteiles der Summe der Bundesbeiträge an den Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung (§ 79a) vorgesehen wird.
(4) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die
Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach
§ 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten
Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Die
Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich das Anpassungsjahr. Wurde in einem Kalenderjahr von der Möglichkeit der Festsetzung eines höheren
Anpassungsfaktors gemäß Abs. 3 dritter Satz Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmeßzahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der
Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die um 1% erhöhte für dieses Jahr zugrunde gelegte Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.