§ 112. (1) Die Bestimmungen des
§ 111 sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die der von ihnen nach
§ 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen.
(2) Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf andere als die im
§ 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzuwenden.
(3) Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächten verhängt werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.