Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen
§ 181. (1) Für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von
15 198,91 € im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b Teilversicherter die Höherversicherung gemäß
§ 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß
§ 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.
(2) Für die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. d Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage
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1. | zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (§ 205 Abs. 4) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von
9 550,66 € im Kalenderjahr,
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2. | in allen übrigen Fällen ein Betrag von
4 774,97 € im Kalenderjahr. |
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
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(3) Für die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß
§ 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß
§ 76b Abs. 1.
(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß
§ 74 Abs. 2.
(5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des § 178 zusammenzurechnen.
(6) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von
4 774,97 € im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.