Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß
§ 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß
§ 215 Abs. 3 und
4 nicht zu berücksichtigen.