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a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
b) | auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind; |
c) |
auf Beiträge nach
§ 68a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
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d) | in den Fällen der
§§ 311, 314, 314a und 531 dieses Bundesgesetzes, des
§ 175 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
§ 167 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des
§ 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des
§ 49h Abs. 3 des
Bezügegesetzes; |
e) | auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht
§ 56 Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
f) | auf Beiträge, die gemäß
§ 77 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß
§ 77 Abs. 7 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind; |
g) | auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß
§ 261b führen; |
h) | auf Beiträge, die nach
§ 52 Abs. 4 der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |