Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 241. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach
§ 238 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach
§ 180 sind hiebei zu berücksichtigen.