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1. | für Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 1 und
2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den
§§ 44 bis 47, für Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 3 die Beitragsgrundlage nach
§ 76a oder
§ 76b, für die Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 4 das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für die Beitragszeiten nach
§ 225 Abs. 1 Z 6 in den Fällen des
§ 314 Abs. 4 ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, in den Fällen des
§ 314a Abs. 5 der danach als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach
§ 470 Abs. 3, für gemäß
§ 96 des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach
§ 225 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
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2. | für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
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a) | wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
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b) | wenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;
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c) | abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 8,33 S, bei weiblichen Versicherten 6,66 S für den Kalendertag (250 S bzw. 200 S für den Kalendermonat);
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d) | ebenfalls abweichend von lit. a in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse IX, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse VII, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse VI, weibliche Versicherte der Beitragsklasse IV;
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e) | gleichfalls abweichend von lit. a in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des
§ 80a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages;
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f) | nach
§ 226 Abs. 2 lit. a und e das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte;
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g) | nach
§ 226 Abs. 2 lit. d der nach
§ 314 Abs. 4 bzw. nach
§ 314a Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag;
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h) | für gemäß
§ 96 des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach
§ 226 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
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3. | Aufgehoben.
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