ABSCHNITT II
Pensionsversicherung der Arbeiter
Alterspension
§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.
(2) Aufgehoben.
(3) Aufgehoben.