ABSCHNITT II
Pensionsversicherung der Arbeiter
Alterspension
§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des
Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Invaliditätspension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Invaliditätspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
(3) Aufgehoben.
(4) Aufgehoben.