Begriff der Invalidität
§ 255. (1) Als invalid gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine entsprechende Tätigkeit (Abs. 2) die Hälfte des Normalverdienstes (Abs. 3) zu erwerben.
(2) Als entsprechend ist eine Tätigkeit anzusehen, die mit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten im Einklang steht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann.
(3) Als Normalverdienst gilt der Verdienst, den körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen pflegen.