Kinderzuschüsse
§ 262. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im § 252 Abs. 1 Z 5 bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 135 S und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle des Betrages von 135 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.