Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 267. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen, jedoch ohne Hilflosenzuschuß. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Renten verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß
§ 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.