Berufsunfähigkeitspension
§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat,
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1. | bei dauernder Berufsunfähigkeit,
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2. | bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen.
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(2) Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(3) § 254 Abs. 3 bis 5 und
§ 256 sind entsprechend anzuwenden.