Knappschaftsvollpension
§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
| | | | | | | | | | |
1. | kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind, |
2. | die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde, |
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und |
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat. |
(2) Aufgehoben.
(3) Die §§ 254 Abs. 3 bis 8 und
256 sind anzuwenden.