Rehabilitation
§ 300a. Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten im Zusammenhang mit einem Heilverfahren zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit Leistungen der beruflichen Ausbildung gewähren; diese Leistung kann auch Personen gewährt werden, welche eine Rente aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen. Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202 sind entsprechend anzuwenden.