Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach
§ 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 172 Abs. 1 GSVG oder nach
§ 164 Abs. 1 BSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach
§ 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 172 Abs. 3 GSVG oder nach
§ 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des
§ 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.